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§ 3 SLPG
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLPG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SLPG – Landesentwicklungsplan

(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung "Landesentwicklungsplan". Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Abweichend von § 8 Absatz 7 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können die Festlegungen nach § 8 Absatz 5 außer den in § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Raumordnungsgesetzes genannten Gebieten auch Gebiete bezeichnen, in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

(3) Der Umweltbericht nach § 9 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist ein gesonderter Teil der Begründung des Landesentwicklungsplans.

(4) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden. Sie gibt den kommunalen Gebietskörperschaften frühzeitig Gelegenheit, an der Ausarbeitung des Entwurfs mitzuwirken, und hört den Rat für Nachhaltigkeit nach § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung an.

(5) Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und seine Begründung mit dem Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes vor. Sie leitet den von der Landesregierung gebilligten Planentwurf, seine Begründung und den Umweltbericht folgenden Stellen zur Stellungnahme zu:

  1. 1.

    den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen,

  2. 2.

    den Personen des Privatrechts im Sinne von § 5 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes,

  3. 3.

    den nach § 63 Absatz 2 Nummer 3 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligenden anerkannten Naturschutzvereinigungen,

  4. 4.

    den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und

  5. 5.

    den nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit; § 10 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Auslegung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt bei der Landesplanungsbehörde. Die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt des Saarlandes. Die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 und die Auslegung können gleichzeitig erfolgen.

(7) Bei der erneuten Beteiligung nach § 10 Absatz 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes kann die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 auf die durch die Änderung des Planentwurfs in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die anerkannten Naturschutzvereinigungen beschränkt werden und dabei sowie bei der Auslegung nach Absatz 6 bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden können.

(8) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung des Landesentwicklungsplans gelten auch für seine Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Wird bei einer Änderung des Landesentwicklungsplans nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes von einer Umweltprüfung abgesehen, sind der Entwurf des Plans und seine Begründung entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 6 auszulegen.