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§ 3 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 1 – Das Landeswappen
 

§ 3 SHzG – Verwendung

(1) Grundsätzlich ist die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen verboten.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann die Verwendung des Landeswappens durch nicht führungsberechtigte Stellen, insbesondere auf Drucksachen, auf Schildern, auf oder in Form von gewerblichen oder kunstgewerblichen Erzeugnissen genehmigen, wenn

  1. 1.
    durch die Verwendung des Landeswappens kein amtlicher Eindruck hervorgerufen wird,
  2. 2.
    das Landeswappen bei der Darstellung nicht verunglimpft wird und
  3. 3.
    die Verwendung des Landeswappens im Interesse des Landes liegt.

(3) Die Zugehörigkeit und Verbundenheit mit dem Saarland kann durch die Verwendung des Saarland-Symbols zum Ausdruck gebracht werden. Seine Verwendung ist kosten- und genehmigungsfrei.