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§ 3 SHBesÜG
Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesÜG
Gliederungs-Nr.: 2032-21
Normtyp: Gesetz

§ 3 SHBesÜG – Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten der Besoldungsordnung A sowie der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in die neuen Grundgehaltstabellen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Erfahrungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 5 zum SHBesG zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am 29. Februar 2012 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Weist die Grundgehaltstabelle keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 29. Februar 2012 maßgebend wäre.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 5 zum SHBesG beginnen die für die Erfahrungsstufe maßgebenden Zeitabstände des § 28 Abs. 2 SHBesG. Bereits in einer Erfahrungsstufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet. § 28 Abs. 3 Satz 2 SHBesG gilt entsprechend. Leistungsstufen bleiben bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 unberücksichtigt.

(3) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Erfahrungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 5 zum SHBesG zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass mit der Zuordnung nach Absatz 2 Satz 1 die Erfahrungsstufen nach § 41 Satz 2 SHBesG beginnen.