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§ 3 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 SAIG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste (1)

(1) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. 1.

    eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium

    1. a)

      mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Architektur und Stadtplanung oder

    2. b)

      mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur,

    an einer deutschen Hochschule abgelegt hat und

  2. 2.

    danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt.

Für die Eintragung als Stadtplanerin oder Stadtplaner ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines gleichwertigen Studiums, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer

  1. 1.

    einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 und Anhang V Nr. 5.7.1. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

  2. 2.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, oder

  3. 3.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung besitzt auch, wer

  1. 1.

    einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist, oder

  2. 2.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    1. a)

      aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder

    2. b)

      den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, oder

    3. c)

      den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(4) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 2 können Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberinnen und Auftraggeber dies erfordert.

(5) Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer

  1. 1.

    das 30. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    mindestens zehn Jahre eine umfassende praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung unter der Aufsicht einer oder eines Berufsangehörigen der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat und

  3. 3.

    den Erwerb der einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der entsprechenden Fachrichtung durch eigene Arbeiten und durch eine im Eintragungsverfahren abzulegende Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.

(6) Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(7) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Berufsbefähigung nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu erfüllen waren.

(8) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 674), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).