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§ 3 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 RiGBln – Altersgrenze

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen

  1. 1.

    frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze oder

  2. 2.

    als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.