§ 3 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
§ 3 RHG
Mitglieder des Rechnungshofs können nur in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt sein.