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§ 3 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 RHG

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt, höheren Verwaltungsdienst, höheren technischen Dienst oder höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst haben.

(2) Die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Präsident und der Vizepräsident, müssen die Befähigung zum Richteramt haben.