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§ 3 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 RDG – Genehmigungspflicht

(1) Wer Notfallrettung oder Notfall- oder Krankentransport zu Lande oder in der Luft betreibt, bedarf der Genehmigung. Sie oder er ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung, Notfall- und Krankentransport

  1. 1.
    durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben oder als an der Notfallrettung Beteiligte nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
  2. 2.
    durch Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz und im Sanitätsdienst.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.