Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 RAVG – Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. Für die Mitglieder der Organe gelten die §§ 67 und 75 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks und in Ausschüsse entsandte Mitglieder des Versorgungswerks üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.