§ 3 PresseG
Hamburgisches Pressegesetz
Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
§ 3 PresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.