§ 3 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 PartG – Aktiv- und Passivlegitimation
1Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Das Gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.