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§ 3 PartG
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PartG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 PartG – Aktiv- und Passivlegitimation

1Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Das Gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.