§ 3 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation
§ 3 OrgG LSA – Elektronische Verwaltung
(1) Die Leistungsfähigkeit der Landesverwaltung ist durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien zu optimieren. Zu diesem Zweck ist die standardisierte elektronische Abwicklung von Verwaltungsprozessen zu fördern. Die Prinzipien der Transparenz, Partizipation und Kooperation sind zu berücksichtigen.
(2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik und die Vernetzung der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Landesbehörden unter Nutzung der informationstechnischen Kommunikationsinfrastruktur des Landes werden fortgeführt.
(3) Das Nähere, insbesondere die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Prinzipien, regelt ein Gesetz.