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§ 3 OEG
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OEG
Gliederungs-Nr.: 89-8
Normtyp: Gesetz

§ 3 OEG – Zusammentreffen von Ansprüchen

Zu § 3: Diese Vorschrift findet im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 Anwendung; Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. 12. 1988 (GBl I/DDR S. 345), die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen einer gesundheitlichen Schädigung für Zeiträume nach dem 2. Oktober 1990 gewährt worden sind oder gewährt werden, werden auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz angerechnet (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Nummer 18 Buchstaben f und g des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993, BGBl. I S. 1262); weitere Maßgaben vgl. Zu § 10.

(1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 1993 (BGBl I S. 1262).

(3) Trifft ein Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 1 vorliegen.

(4) Bei Schäden nach diesem Gesetz gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

Absatz 4 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 138 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.