Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NbG
Referenz: 40.8
Abschnitt: Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
 

§ 3 NbG – Anzeige von Vorhaben, Einwendungen

(1) Ist nach diesem Gesetz ein Vorhaben anzuzeigen, so ist die Anzeige an den Nachbarn oder die Nachbarin und an den unmittelbaren Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin des Grundstücks zu richten. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin genügt, wenn der Aufenthalt des Nachbarn oder der Nachbarin nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar ist oder die Anzeige im Ausland erfolgen müsste und im Inland niemand zum Empfang von Erklärungen bevollmächtigt ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Vorhaben schriftlich unter Mitteilung der näheren Einzelheiten seines Inhalts und seiner Durchführung spätestens acht Wochen vor Beginn der Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen anzuzeigen. Einwendungen gegen das Vorhaben sind unverzüglich zu erheben. Mit den Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen darf vor Fristablauf nur begonnen werden, wenn sich der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin, mit dem früheren Beginn einverstanden erklärt haben.