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§ 3 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 3 NatSchG LSA – Naturschutzbeiräte, Naturschutzbeauftragte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sollen bei den Naturschutzbehörden unabhängige Beiräte aus Sachverständigen und fachkundigen Personen gebildet werden. Die Naturschutzbehörden sollen im Vorfeld grundlegender Entscheidungen die Beratung durch die Beiräte nutzen. Die Beiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind bei der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Beiräte, die Berufung, die Amtsdauer und die Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln. Die Höhe der Entschädigung der Beiratsmitglieder bei den unteren Naturschutzbehörden regeln die unteren Naturschutzbehörden selbst.

(3) Die Naturschutzbehörden und die Fachbehörde für Naturschutz können von ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten unterstützt werden. Die Naturschutzbeauftragten müssen die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen und dürfen nicht Beschäftigte der bestellenden Behörde sein. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Bestellung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der Naturschutzbeauftragten durch Verordnung zu regeln.