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§ 3 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 NatSchG Bln – Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (zu § 3 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats als oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und die Bezirksämter als untere Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.

(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist zuständig für

  1. 1.

    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von Verboten der Bundesartenschutzverordnung,

  2. 2.

    Entscheidungen oder die Erteilung von Bescheinigungen nach den für den Artenschutz erlassenen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts,

  3. 3.
  4. 4.

    Ausnahmen und Genehmigungen nach § 39 Absatz 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Befreiungen von

  1. 1.

    Verboten des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der in Kapitel 4 Abschnitt 2 normierten Verbote zum Schutz des Röhrichtbestandes,

  2. 2.

    den in § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Verboten des allgemeinen Artenschutzes mit Ausnahme des Verbots des § 39 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  3. 3.

    dem Verbot des § 39 (Streusalzverbot),

  4. 4.

    Verboten und Festsetzungen in Landschaftsplänen, sofern es sich nicht um einen Landschaftsplan von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung im Sinne des § 13 handelt,

  5. 5.

    Geboten und Verboten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung zum Schutz von Naturdenkmälern (§ 28 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21).

Die in anderen Vorschriften begründete Zuständigkeit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege bleibt unberührt.

(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege nimmt für Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete die Aufgabe wahr, Maßnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie Pflege- und Entwicklungspläne aufzustellen und zu überwachen.

(5) Ist im Zusammenhang mit der Beseitigung von Bäumen oder anderen Gehölzen außerhalb des Waldes eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, entscheidet die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über diese Zulassungen.