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§ 3 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 3 NROG – Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Das Aufstellungsverfahren für einen Raumordnungsplan wird von dem Planungsträger durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet.

(2) 1Der Entwurf des Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht (§ 8 Abs. 1 ROG) werden frühzeitig übermittelt

  1. 1.

    in Bezug auf alle Raumordnungspläne

    1. a)

      den Landkreisen und kreisfreien Städten, die nicht Träger der Regionalplanung sind,

    2. b)

      den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,

    3. c)

      den sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG,

    4. d)

      den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,

    5. e)

      den benachbarten Ländern und

    6. f)

      den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG,

  2. 2.

    in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm zusätzlich außer den kommunalen Spitzenverbänden auch den Trägern der Regionalplanung und

  3. 3.

    in Bezug auf das Regionale Raumordnungsprogramm außerdem

    1. a)

      den benachbarten Trägern der Regionalplanung und

    2. b)

      den öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten,

wenn sie von den Planungen betroffen sein können. 2Verbänden und Vereinigungen sollen die in Satz 1 genannten Unterlagen übermittelt werden, wenn ihr Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist. 3Die Unterlagen sollen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden; auf Anforderung sind die Unterlagen zu übersenden. 4Zur Abgabe einer Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form eine angemessene Frist zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. 5Mit der Fristsetzung nach Satz 4 ist auf den Ausschluss verspäteter Stellungnahmen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG) hinzuweisen. 6Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. 7Die elektronische Form kann nur gewählt werden, soweit hierfür ein Zugang eröffnet ist.

(3) 1Die Auslegung der Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG erfolgt bei dem Planungsträger. 2Gleichzeitig mit der Auslegung sollen die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; die Internetadresse ist in der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG anzugeben. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher oder elektronischer Form Stellung genommen werden kann.

(4) 1Die fristgerecht eingegangenen und nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG ausgeschlossenen Anregungen und Bedenken

  1. 1.

    eines Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder d,

  2. 2.

    eines Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm und

  3. 3.

    eines Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 3 in Bezug auf das Regionale Raumordnungsprogramm

sind mit diesem zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen. 2Mit den übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit kann eine Erörterung stattfinden.

(5) 1Spätestens ab dem 30. Tag nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans sollen die nach § 10 Abs. 2 ROG zur Einsichtnahme bereitzuhaltenden Unterlagen zusätzlich mindestens einen Monat lang im Internet bereitgestellt werden. 2In dem Hinweis nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ROG ist die Internetadresse anzugeben.