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§ 3 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Erstes Kapitel – Gliederung des Wahlgebiets, Wahlräume

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 NKWO – Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

(1) 1Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Gemeindewahlleitungen und Samtgemeindewahlleitungen der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl. 2Satz 1 gilt für die Regionswahlleitung entsprechend.

(2) Die Wahlleitung teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der jeweiligen Einwohnerzahl der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde mit.