§ 3 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben → Erster Unterabschnitt – Aufteilung und Berechnung
§ 3 NFAG – Aufteilung der Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben
1Von den Schlüsselzuweisungen werden
- 1.
50,9 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
- 2.
49,1 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte
verwendet. 2Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 1 wird erhöht um die Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 16). 3Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 2 enthält die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.