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§ 3 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Eisenbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NESG – Bekanntmachung über Stilllegungsgenehmigungen

Wird eine Genehmigung nach § 11 AEG für die Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung des öffentlichen Verkehrs erteilt, so ist dies im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.