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§ 3 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 3 NBrandSchG – Aufgaben der Landkreise

(1) 1Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. 2Sie haben insbesondere

  1. 1.

    die Kreisfeuerwehr einzusetzen,

  2. 2.

    Kreisfeuerwehrbereitschaften aufzustellen,

  3. 3.

    Alarm- und Einsatzpläne der Kreisfeuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen der Kreisfeuerwehr durchzuführen,

  4. 4.

    eine Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle einzurichten, ständig zu besetzen und zu unterhalten,

  5. 5.

    die zur überörtlichen Alarmierung und Kommunikation erforderlichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten, soweit nicht der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden kann,

  6. 6.

    Feuerwehrtechnische Zentralen zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten und zu unterhalten,

  7. 7.

    Ausbildungslehrgänge durchzuführen,

  8. 8.

    die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten,

  9. 9.

    die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu fördern und

  10. 10.

    die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen.

(2) Den Landkreisen obliegt die Aufgabe der Brandverhütungsschau nach Maßgabe des § 27.

(3) Den kreisfreien Städten obliegen abweichend von § 18 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) nicht die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 10.

(4) 1Die Landkreise haben auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden anderen Landkreises mit ihrer Kreisfeuerwehr Hilfe zu leisten, wenn die innerhalb des anderen Landkreises zur Verfügung stehenden Feuerwehren zur Beseitigung einer Gefahr nicht ausreichen und soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in dem Gebiet des helfenden Landkreises nicht gefährdet werden. 2Bei kreisfreien Städten tritt die gemeindliche Feuerwehr an die Stelle der Kreisfeuerwehr.