§ 3 MaschgefGBV
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 MaschgefGBV – Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamts bei dem Landesbetrieb Daten und Information vorgenommen.