§ 3 MaschGBEinfV
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 3 MaschGBEinfV – Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
(2) Zur maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch nach § 133 Abs. 4 Satz 1 GBO ist das Amtsgericht Kiel zuständig.