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§ 3 MaschGBEinfV
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MaschGBEinfV,SH
Gliederungs-Nr.: B 315-11-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 MaschGBEinfV – Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

(2) Zur maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch nach § 133 Abs. 4 Satz 1 GBO ist das Amtsgericht Kiel zuständig.