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§ 3 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Grundsätze

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 MRVG – Gestaltung

(1) Behandlung und Betreuung haben therapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie sollen die Bereitschaft des Patienten zu Mitwirkung und Verantwortungsbewusstsein wecken und fördern.

(2) Das Leben in Einrichtungen des Maßregelvollzuges ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit anzugleichen, wie es ohne Beeinträchtigung der Ziele des § 2 möglich ist.

(3) Zur Förderung von Behandlung, Betreuung und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten.