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§ 3 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 1. Abschnitt  – Berücksichtigung bei der Stadtentwicklung

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 MFG Hamburg – Flächensicherung

Im Zuge der sich vollziehenden Umschichtungen in der Stadtstruktur haben die Bezirksämter und die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei allen Planungen und Programmen die Zwecke dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.