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§ 3 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LbV – Ausschreibung  (1)

(1) 1Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn dies im besonderen dienstlichen Interesse liegt. 2Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Laufbahnbewerber beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. 2Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind (§ 4 Abs. 1), soll besonders hingewiesen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).