§ 3 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 3 LWaldG
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
- 1.die Funktionen des Waldes nach § 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes angemessen zu berücksichtigen,
- 2.die nach diesem Gesetz zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.