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§ 3 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LWO – Gemeinsame Kreiswahlausschüsse

Für mehrere Wahlkreise desselben Land- oder Stadtkreises kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden. Dies gilt auch, wenn diese Wahlkreise Teile anderer Land- oder Stadtkreise mit umfassen.