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§ 3 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LWO – Bildung der Wahlausschüsse

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter für die Besetzung des Landeswahlausschusses und die Kreiswahlleiter flir die Besetzung der Kreiswahlausschüsse die im Wahlgebiet vertretenen Parteien auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Beisitzer und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf die Absätze 2 und 3, § 8 Abs. 3 sowie auf § 48 Abs. 2 und § 49 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist berufen die Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden aus den Wahlberechtigten berufen und sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen; die Beisitzer der Kreiswahlausschüsse sollen aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises berufen werden.

(3) Bei der Auswahl der Beisitzer sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahl der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(4) Für die vom Landeswahlleiter nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu berufenen zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt gelten die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in den §§ 48 und 49 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie in den §§ 4, 8 und 9 entsprechend.

(5) Die Wahlleiter machen die Zusammensetzung der Wahlausschüsse öffentlich bekannt.

(6) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Zeitpunkt der Bildung der neuen Wahlausschüsse, fort.