Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer → Erster Abschnitt – Zuordnung und Einteilung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 3 LWG – Zuordnung, Einteilung, Gewässername
(zu § 1b Abs. 3 WHG) (1)

(1) Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

(2) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

  1. 1.
    Gewässer erster Ordnung:
    die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer;
  2. 2.
    Gewässer zweiter Ordnung:
    die Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und nicht zur ersten Ordnung gehören; die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung auf;
  3. 3.
    Gewässer dritter Ordnung:
    alle anderen Gewässer.

(3) Sofern sich aus Anlage 1 und dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2 nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme und Flutmulden eines oberirdischen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.

(4) Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist. Künstliche Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. Als künstliche Gewässer gelten im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.

(5) Fließende Gewässer sind solche mit geneigtem, stehende Gewässer solche mit horizontalem Wasserspiegel. Bei unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.

(6) Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht geführte gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz aufgenommenen namentlichen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entscheidet das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).