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§ 3 LVO zu § 22 LRKG
Landesverordnung über die Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienstes bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten (LVO zu § 22 LRKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über die Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienstes bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten (LVO zu § 22 LRKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LVO zu § 22 LRKG
Referenz: 2032-30-4

§ 3 LVO zu § 22 LRKG – Abfindung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes

(1) § 1 gilt für die Hilfsbeamten und Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes, § 2 für die Hilfskräfte des Justizvollziehungsdienstes entsprechend.

(2) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes wird auf Antrag an Stelle der Abfindung nach § 1 Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Beamte gewährt.