Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt I – 1. Abschnitt I

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 LStatG – Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Die Aufgaben der amtlichen Statistik werden von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wahrgenommen. Neben den nach Rechtsvorschriften dem Amt obliegenden Aufgaben können weitere Aufgaben durch Verwaltungsvorschriften des Senats oder mit Zustimmung der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Senatsverwaltungen übertragen werden.