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§ 3 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 3 LSeilbG – Genehmigung

Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller unzuverlässig ist,
  3. 3.
    dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und
  4. 4.
    das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.