Gesetze

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§ 3 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 3 LRiStAG – Ausschreibung von Stellen

Bewerber um freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte werden durch Ausschreibung ermittelt.