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§ 3 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 LRHG – Mitglieder, weitere Personalausstattung, Organisation

(1) Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident als dessen ständiger Vertreter sowie drei weitere zu Mitgliedern bestellte Beamte (Direktoren beim Rechnungshof). Die Mitglieder des Rechnungshofs bilden das Kollegium.

(2) Zum Rechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.

(3) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsgebiete. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.