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§ 3 LPflegeG
Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: 8223-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 LPflegeG – Gemeinsame Verantwortung, Sicherstellung der Versorgungsstruktur und Zusammenarbeit

(1) Das Land, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen, die Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg und die Träger der Pflegeversicherung wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und entsprechender Prüfdienste der privaten Pflegeversicherung eng zusammen, um die in § 2 genannten Ziele zu verwirklichen. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung und Koordinierung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben.

(2) Die Verantwortlichen wirken im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung auf eine sozialräumliche Entwicklung hin. Dies geschieht

  1. 1.

    unter Berücksichtigung der Stärkung des Ehrenamtes, der sozialen Aufmerksamkeit und der Transparenz der vorhandenen Hilfeangebote sowie durch die Einbindung von Einrichtungen in die Gemeinde und

  2. 2.

    durch ein abgestimmtes und vernetztes Versorgungssystem einschließlich einer unabhängigen wohnortnahen Beratung und Betreuung, insbesondere zu Maßnahmen und Hilfen, die einen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sichern, sowie der Förderung individueller Wohn- und Betreuungsformen.

Dabei haben sie eng und vertrauensvoll mit den Vertretungen der Seniorinnen und Senioren und den Vertretungen der Pflegebedürftigen, der Menschen mit Behinderungen und der chronisch Kranken zusammenzuarbeiten. Die Zuständigkeiten der Ämter und amtsfreien Gemeinden bleiben hiervon unberührt.

(3) In Umsetzung des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat das für Soziales zuständige Ministerium insbesondere die Beobachtung, Auswertung und Analyse des Pflegemarktes sowie der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur zu gewährleisten. Sofern Defizite in der Versorgungsstruktur zu besorgen sind oder festgestellt werden, hat das Land geeignete Maßnahmen, insbesondere zur überregionalen Steuerung zu treffen, um diese Defizite zu beseitigen oder ihre Entstehung zu verhindern. § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(4) Die Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg bilden mit den Verbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg und den kommunalen Spitzenverbänden den Brandenburger Steuerungskreis Pflege. In diesem sind Fragen zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben in der Schnittstelle von Pflegeversicherung und Sozialhilfe abzustimmen. Hierzu gehören

  1. 1.

    Fragen der Steuerung, Koordinierung und Vernetzung der pflegerischen Angebote und der angrenzenden Hilfen,

  2. 2.

    Fragen zur Arbeit der Pflegestützpunkte,

  3. 3.

    Maßnahmen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur und

  4. 4.

    Grundsätze zu Kalkulationsgrundlagen und Fortschreibungen der Personal- und Sachkosten für einzelne Vergütungsbestandteile stationärer Pflegeleistungen.

Der Brandenburger Steuerungskreis Pflege gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der zuständige Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Träger im Land bilden nach § 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen.

Zu § 3: Geändert durch G vom 12. 7. 2011 (GVBl. I Nr. 15).