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§ 3 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LMinG – Ausschluss und Beschränkung von Nebentätigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe und einen Beruf nicht ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

(2) Der Landtag kann auf Vorschlag der Landesregierung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 für die Entsendung in Organe von Unternehmen zulassen, an denen das Land beteiligt ist (Artikel 45 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung).

(3) Vergütungen für Nebentätigkeiten, insbesondere nach Absatz 2, sowie Honorare für Vorträge und schriftstellerische Tätigkeit, die mit dem Amtsverhältnis zusammenhängen, stehen dem Land zu und sind für Zwecke des Denkmalschutzes zu verwenden.

(4) Mitglieder der Landesregierung dürfen gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen. Absatz 3 findet Anwendung.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtszeit ein öffentliches Ehrenamt nur mit Genehmigung der Landesregierung bekleiden.