Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LMKV
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LMKV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LMKV – Kennzeichnungselemente (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 13. Juli 2017 durch Artikel 29 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272).
Zur weiteren Anwendungen s. § 31a Absatz 3 der Verordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), § 18 Absatz 4 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), § 4a Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), § 7b Absatz 3 der Verordnung vom 15. Juni 1970 (BGBl. I S. 1150), § 27a der Verordnung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), § 9b der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231).

(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. 1.

    die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4,

  2. 1a.

    Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,

  3. 2.

    der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,

  4. 3.

    das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6,

  5. 4.

    das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach Maßgabe des § 7a Abs. 1 bis 3,

  6. 5.

    der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Maßgabe des § 7b,

  7. 6.

    die Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen von Zutaten nach Maßgabe des § 8,

  8. 7.

    nach Maßgabe des § 9a die Angabe der dort genannten Stoffe,

  9. 8.

    nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. EU Nr. L 97 S. 44), die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist, die Angaben

    1. a)

      des Artikels 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist,

    2. b)

      des Artikels 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 können entfallen

  1. 1.
    bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,
  2. 2.
    bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt,
  3. 3.
    bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben,
  4. 4.
    bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen Zwecken abgegeben werden.

Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.

(4) Abweichend von Absatz 3 können

  1. 1.

    die Angaben nach Absatz 1 bei

    1. a)

      tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind,

    2. b)

      Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe an diesen,

    3. c)

      Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,

  2. 2.

    die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und Transportpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,

in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfeld angebracht sein.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei

  1. 1.

    Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet

    1. a)

      in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedienung oder

    2. b)

      zu karitativen Zwecken

    zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden,

  2. 2.

    Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher verpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.

(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben der Ware angebracht werden.