Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 3 LMG – Speicherung von Daten
(zu § 2 MRRG)
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.Familiennamen,
- 2.frühere Namen,
- 3.Vornamen,
- 4.Doktorgrad,
- 5.Ordensnamen/Künstlernamen,
- 6.Tag und Ort der Geburt,
- 7.Geschlecht,
- 8.(aufgehoben),
- 9.gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
- 10.Staatsangehörigkeiten,
- 11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- 12.gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 13.Tag des Ein- und Auszugs,
- 14.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 15.Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
- 16.minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
- 17.Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
- 18.Übermittlungssperren,
- 19.Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
- 1.
für die Vorbereitung und Durchführung von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass der Betroffene
- a)
vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
- b)
als wahlberechtigter Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 [BGBl. I S. 423, 555], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 [BGBl. I S. 1655] geändert worden ist, in Verbindung mit § 17b Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 [BGBl. I S. 957], die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818] geändert worden ist) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war sowie der Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet.
- 2.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten
steuerrechtliche Daten (weitere Lohnsteuerkarten, Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern, dauerndes Getrenntleben von Ehegatten),
- 3.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, getroffen worden ist,
- 4.
für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), für die Ehrung von Ehejubilaren und für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 35 Abs. 2
Tag und Ort der Eheschließung sowie die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen des verstorbenen Ehegatten,
- 5.
(aufgehoben),
- 6.
für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, bezeichneten Gebieten stammen,
- 7.
für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404),
die Tatsache, dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt,
- 8.
für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesbelegungsbindungsgesetz vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 661), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 358),
die Tatsache, dass der Einwohner in einer belegungsgebundenen Wohnung wohnt,
- 9.
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
- 10.
für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
- 11.
für die Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,
- 12.
für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.