§ 3 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Bestimmung und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 3 LKrWG – Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.