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§ 3 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LKHG M-V – Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Die Krankenhäuser haben eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sicherzustellen.

(2) Die Krankenhäuser arbeiten auf der Grundlage dieses Gesetzes und des Krankenhausplanes untereinander, mit den niedergelassenen Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenkassen und den Krankenkassenverbänden zusammen.

(3) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:

  1. 1.
    den Not- und Unfalldienst,
  2. 2.
    die Abstimmung mit dem Notfallvertretungsdienst der niedergelassenen Ärzte und mit dem Rettungsdienst,
  3. 3.
    die Verteilung der Krankenhausaufnahmen,
  4. 4.
    die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
  5. 5.
    die Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte,
  6. 6.
    die Nutzung sonstiger medizinischer, wirtschaftlicher und technischer Einrichtungen,
  7. 7.
    die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
  8. 8.
    die Nutzung von Datenverarbeitungsverfahren und
  9. 9.
    die Errichtung und den Betrieb von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe.

(4) Die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten und den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens dient der Sicherung einer durchgehenden Versorgung der Kranken. Die Zusammenarbeit erfolgt auch mit dem Ziel, die stationäre Verweildauer unter medizinisch vertretbaren Gesichtspunkten zu verkürzen sowie nicht notwendige Untersuchungen zu vermeiden. Der im Krankenhaus behandelnde Arzt hat bei Entlassung des Patienten insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass durch Übersendung von Unterlagen der diagnostische Aufwand durch den weiterbehandelnden Arzt verringert und eine kontinuierliche Behandlung garantiert wird.

(5) Zur Sicherung der Zusammenarbeit sollen die Krankenhäuser mit den anderen Beteiligten Vereinbarungen schließen.