Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LJG – Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einer Grundfläche wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Jagdrecht steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Grundfläche zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an der Grundfläche verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen (jagdausübungsberechtigte Personen) ausgeübt werden. Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke.

(4) Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die Jagd wird als Gesellschaftsjagd ausgeübt, wenn an ihr mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen. Das Fangen, Markieren und Wiederfreilassen von Wild zu wissenschaftlichen Zwecken ist keine Jagdausübung und bedarf der Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person.

(5) Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.

(6) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.