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§ 3 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke
 

§ 3 LJG – Gestaltung der Jagdbezirke (1)

(1) Für die Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung ist die unter Jagdbehörde zuständig. Wird dabei das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt überschritten, so ist für die beabsichtigte Änderung das Einvernehmen mit der für den betroffenen angrenzenden Gebietsteil zuständigen unteren Jagdbehörde herzustellen. Kommt dieses nicht zu Stande, entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde.

(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Inhaber des Eigenjagdbezirkes, an den die Grundfläche angegliedert ist, Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Jagdbezirk, der wegen der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweist, verliert die Eigenschaft als selbstständiger Jagdbezirk, wenn er wegen der Abrundung weniger als 80 vom Hundert der gesetzlichen Größe umfasst. Die Restflächen sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

(4) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbstständigen Jagdbezirkes aufweisen. Für derartige Flächen ist ein anteiliger Jagdpachtzins zu zahlen, es sei denn, die Ausübung der Jagd auf diesen Flächen ist unmöglich oder wesentlich erschwert.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).