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§ 3 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LFischG – Schließung von offenen Gewässern

(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Geschieht dies durch Gitter oder Netze, so dürfen die Stababstände oder die Maschenweiten (von Knoten zu Knoten gemessen) nicht größer als 2 cm sein.

(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekanntzumachen; dabei ist die Bekanntmachung des Antrages mit dem Hinweis zu verbinden, daß Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.

(3) Wird durch die Schließung ein Fischereiberechtigter geschädigt, so kann er vom Antragsteller eine Entschädigung verlangen. Der Anspruch besteht nicht, wenn nur solche Fische am Wechsel gehindert werden, die in dem geschlossenen Gewässer aufgewachsen sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Absperrung erfolgt ist, geltend gemacht wird.