§ 3 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 LEntwG LSA – Aufsicht
(1) Die unteren Landesentwicklungsbehörden unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht der obersten Landesentwicklungsbehörde.
(2) Der obersten Landesentwicklungsbehörde obliegt die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Rechts- und Fachaufsicht über die von den Regionalen Planungsgemeinschaften verfügten Untersagungen. Für die Durchführung der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht gilt Teil 8 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.