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§ 3 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Erster Abschnitt – Schutzvorschriften

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 LEisenbG – Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnanlagen

(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen

  1. 1.

    bei gerader Streckenführung

    1. a)

      bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m,

    2. b)

      Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m,

  2. 2.

    bei gekrümmter Streckenführung bauliche Anlagen und Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 250 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(2) Bei geplanten Betriebsanlagen der Eisenbahn nach § 18 Abs. 1 AEG gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3) Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde binnen angemessener Frist eine nach Absatz 1 unzulässige bauliche Anlage oder Lichtreklame zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anlage oder Lichtreklame auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen ist dem Betroffenen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, der mindestens die Begrenzung der Eisenbahnanlagen im Sinne von § 18 Abs. 1 AEG sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Stande gekommen ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Stellungnahme abgegeben wird.

(5) Von Verboten der Absätze 1 und 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Entscheidung wird im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde oder, wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in einem eigenen Verfahren durch die Aufsichtsbehörde getroffen.

(6) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren, eine wesentliche Wertminderungg des Grundstückes eintritt oder für die Beseitigung der baulichen Anlagen oder Lichtreklamen im Sinne von Absatz 3 Kosten entstanden sind. Im Falle des Absatzes 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet.