Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LEG – Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung Aufschluss geben sowie die für die Prüfung nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen nachfordern.

(3) Zu dem Antrag sind die durch das Vorhaben in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden und Stellen, soweit sie Träger öffentlicher Belange sind, zu hören. Dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde bleibt es überlassen, weitere Beteiligte zu hören.

(4) Die Genehmigung wird mit der Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam. Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung des Unternehmens in das öffentliche Register nachgewiesen ist.

(5) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:

  1. 1.
    Die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens,
  2. 2.
    die Bezeichnung der örtlichen Lage der Bahn,
  3. 3.
    eine allgemeine Beschreibung der Bahn,
  4. 4.
    die Dauer der Genehmigung,
  5. 5.
    den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung,
  6. 6.
    die Bedingungen und Auflagen,
  7. 7.
    die Bezeichnung derjenigen Bau- und Betriebsvorschriften, die für das Unternehmen gelten sollen.

(6) Die Genehmigung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen; dasselbe gilt für wesentliche Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1.