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§ 3 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße,
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge,
  4. 4.
    Zurückstufung und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Dienst.

(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts und
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 114 und 115.

(4) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.