§ 3 LBodSchG
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 3 LBodSchG – Pflichten der Behörden
Die Behörden sind verpflichtet, den Bodenschutzbehörden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Akten, Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, einschließlich personen- und betriebsbezogener Daten, auf Anforderung zu übermitteln.