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§ 3 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBesG – Festlegung besonderer Eingangsämter (1)

Als besondere Eingangsämter werden festgelegt:

  1. 1.

    In der Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Oberamtsgehilfe" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind,

    das Amt der Besoldungsgruppe A 3;

  2. 2.

    in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" trägt,

    das Amt der Besoldungsgruppe A 3;

  3. 3.

    in den Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes

    ein Amt der Besoldungsgruppe A 7.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).